(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht 1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen, 2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen, 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.
(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist, dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn, 1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen, oder 2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, können von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erforderliche Maßnahmen unterlässt.