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Zweiter Abschnitt - Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4a Neue Schadorganismen
§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 5 Anforderungen
§ 6 Zeugnisse
§ 7 Eingangsort
§ 7a Angaben bei der Einfuhr
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 8 Untersuchung
§ 8a Genehmigter Kontrollort
§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
§ 8c Pflichten des Einführers
§ 9 Maßnahmen
§ 10 Einfuhrerleichterungen
§ 11 Vorratsschutz
§ 12 Ausfuhruntersuchung
§ 13 Durchfuhr
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.