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Abschnitt 5 - Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 18 Bewertungen in den Prüfungen
§ 19 Bestehen der Meisterprüfung
Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
(Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin - PflanzentechMeistPrV)
§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 3
oder von Prüfungen nach den §
§ 6
und
7
, den
§§ 10
und
11
sowie den
§§ 14
bis
16
ist
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.