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A. - Straßenbahnen
§ 28 Planfeststellung
§ 28a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 29 Planfeststellungsbehörde
§ 29a Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 30 Enteignung
§ 30a Entschädigungsverfahren
§ 31 Benutzung öffentlicher Straßen
§ 32 Duldungspflichten Dritter
§ 36 Bau- und Unterhaltungspflicht
§ 37 Aufnahme des Betriebs
§ 38
§ 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen
§ 40 Fahrpläne
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.