(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Größe, 7. Farbe der Augen, 8. Anschrift, 9. Staatsangehörigkeit, 10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, 11. Seriennummer, 12. Sperrkennwort und Sperrsumme, 13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 14. ausstellende Behörde, 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist, 18. Ordensname, Künstlername und 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.