(1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nachweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
(2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt, 1. wenn das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges nicht verliehen wurde; 2. wenn das Besitzzeugnis verlorengegangen ist, der Antragsteller auch nicht im Besitz einer in § 10 Abs. 1 des Ordensgesetzes oder in § 1 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung als Besitznachweis anerkannten Urkunde ist und ihm eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verordnung nicht ausgestellt werden konnte; 3. wenn die Verleihung zwar urkundlich nachgewiesen werden kann, der Antragsteller aber nach der letzten Verleihung wenigstens eine weitere Verwundung oder Beschädigung erlitten hat oder eine Änderung der dauernden Verwundungsfolgen eingetreten ist, die ihn berechtigt, eine höhere als die verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges zu tragen.
In anderen Fällen und an Hinterbliebene wird ein Berechtigungsausweis nicht ausgestellt.