(1) Sind bis zum Abstimmungstag, 13.00 Uhr, bei der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüglich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde, übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3), sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraums und stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.