(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstag bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstag bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.