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Abschnitt 3, Sonderfälle -
§ 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
§ 16 Kleinmengen
§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
§ 16b Mitführungspflicht
Nachweisverordnung
(Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV)
§ 16 Kleinmengen
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des
§ 2 Abs. 2
hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des
§ 12
zu führen.