Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.