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Abschnitt 5 - Unterrichtungspflichten und Informationsaustausch
§ 19 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesbehörde
§ 20 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und den zuständigen Landesbehörden
§ 21 Europäischer und internationaler Informationsaustausch
§ 22 Unterrichtung sonstiger Behörden, Organisationen und Stellen
§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
§ 24 Veröffentlichung von Informationen über das Internet
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
(Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten - MPSV)
§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
Die zuständige Bundesoberbehörde führt eine regelmäßige wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen durch und gibt die Ergebnisse bekannt.
Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren.