(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet, wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten insgesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom Hundert betroffen sind und 2. die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.