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Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 13 Anhörung von Sachkennern
§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
§ 15 Übergangsregelung
§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Milch- und Margarinegesetz
(Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse - MilchMargG)
§ 13 Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.