(1) Messgeräte müssen 1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht, 2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein, 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein, 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten, 5. prüfbar sein.
Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
(4) Es wird vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 genügen, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. Diese Vermutungswirkung besteht nur unter der Voraussetzung, dass zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 1 1. gerätespezifische Anforderungen nach § 8 nicht bestimmt sind, 2. harmonisierte Normen oder normative Dokumente nicht bestehen und 3. Regeln, technische Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht ermittelt und veröffentlicht wurden.