(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.