(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt

    1. die Beseitigung anordnen,

    2. die Nutzung untersagen oder

    3. die Räumung anordnen,

wenn ein rechtmäßiger Zustand nicht durch nachträgliche Genehmigung hergestellt werden kann.

(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.