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4. - Segelfluggelände
§ 54 Begriffsbestimmung
§ 55 Genehmigungsbehörde
§ 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes
§ 59 Sicherung des Segelfluggeländes
§ 60 Anzuwendende Vorschriften
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 58 Betrieb des Segelfluggeländes
Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten
§ 41 Abs. 1
,
§ 44 Abs. 1
,
§ 45 Abs. 1
,
§ 46 Abs. 5
und
§ 53 Abs. 3
entsprechend.
Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.