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1. Unterabschnitt - Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 42
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (
§ 33 Abs. 2
) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.