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Abschnitt 5 - Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
§ 12 Blockzeit
§ 13 Positionierung
§ 14 Bereitschaftszeit
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
§ 13 Positionierung
Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit.
Die Positionierung nach dem Ende der Ruhezeit, aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Flugabschnitt gezählt.