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Abschnitt 5 - Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
§ 12 Blockzeit
§ 13 Positionierung
§ 14 Bereitschaftszeit
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
§ 12 Blockzeit
Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.