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2. - Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
§ 26
§ 27
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 26
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §
§ 4
bis
6
sinngemäß.
An Stelle der nach
§ 8
zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.