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Zweiter Abschnitt - Ladenschlusszeiten
§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
§ 4 Apotheken
§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
§ 6 Tankstellen
§ 7
§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
§ 10 Kur- und Erholungsorte
§ 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
§ 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
§ 13
§ 14 Weitere Verkaufssonntage
§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
§ 16
Gesetz über den Ladenschluß (LadSchlG)
§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des
§ 3
dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.