(1) Die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b erhalten haben, müssen nach der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b für den in ihrer Anlage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.
(2) Wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nach der Beendigung des Anspruchs nach § 8a oder § 8b modernisiert wird und wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, die die Neuerrichtung mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, ist Absatz 1 nicht mehr anzuwenden und die Höhe der nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlenden EEG-Umlage bestimmt sich nach § 61b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.