(1) Die zu zahlende KWKG-Umlage beträgt abweichend von § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 0,056 Cent pro Kilowattstunde für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen an Abnahmestellen, 1. für die im Jahr 2016 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht vorlagen und 2. für die der Letztverbraucher eine Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf 0,03 Cent je Kilowattstunde in Anspruch genommen hat oder hätte nehmen können.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn und soweit durch die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160 000 Euro übersteigt. Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für das Jahr 2016 nach den Sätzen 1 und 2 eine Pflicht zur Nachzahlung ergibt, ist die Nachzahlung ab dem Tag der Endabrechnung für das Jahr 2016 nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu verzinsen.
(2) Letztverbraucher, die zu einer Nachzahlung nach Absatz 1 verpflichtet sind, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen nach Absatz 1 erhalten haben, melden dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen der zahlenden Letztverbraucher, deren Stromverbrauch im Jahr 2016, den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag in Euro und den Zahlungsstatus. Erhaltene Nachzahlungen sind im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung nach § 28 Absatz 5 anzurechnen.
(3) Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, darf sich in den Jahren 2017 und 2018 die nach § 26 Absatz 1 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils nicht auf mehr als die folgenden Werte erhöhen: 1. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,08 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,16 Cent pro Kilowattstunde, 2. für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen, im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,06 Cent pro Kilowattstunde und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,12 Cent pro Kilowattstunde.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. Letztverbraucher, die die Begrenzung nach Satz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
(4) Für Unternehmen, die im Jahr 2017 die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, ist § 27 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldung der prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie der tatsächliche Höchstbetrag aus dem Begrenzungsbescheid an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 zu erfolgen hat. Im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Mitteilung nach Satz 1 wird im Jahr 2017 die volle KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1 erhoben und die Begrenzung nach § 27 Absatz 1 erst im Rahmen der Jahresendabrechnung seitens der Übertragungsnetzbetreiber gewährt.
(5) Im Jahr 2017 müssen die Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2017 ihre Vorjahresmeldungen nach § 27 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Sinn des § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d präzisieren. Die Meldepflicht nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.