(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 2. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 4 Absatz 4 oder b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
zuwiderhandelt,
3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen
a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder
b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,
a) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
b) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt,17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
b) den Forschungszweck ändert oder
18. einer Rechtsverordnung nach
a) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder § 32 oder
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16 und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2. des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.