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Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
§ 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 27 Zwischenstaatliche Verträge
§ 28 Berlin-Klausel
§ 29 Inkrafttreten
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes - KrWaffKontrG)
§ 27 Zwischenstaatliche Verträge
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.
Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.