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2. - Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
§ 43 Registervorschriften
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §
§ 39
und
40
genannten Bezeichnungen befugt ist.
Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.