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5a. - Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
§ 25g Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
§ 25h Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
§ 25k Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
§ 25m Verbotene Geschäfte
§ 25n (weggefallen)
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)
§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a
als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
.
Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach
§ 50 Nummer 1
in Verbindung mit
§ 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
.