(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut, von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt oder

    2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht rechtzeitig vorführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.