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Gesetz über Kassenarztrecht
(Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes - GKAR)
§ 7
Soweit Eigentum an einem Grundstück nach
§ 5
übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.