(1) Die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 2 als Maximum des Beitragsindexes nach § 3 und des Schadenindexes nach § 4.
(2) Ist das nach Absatz 1 gebildete Maximum niedriger als die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres, so entspricht die Solvabilitätskapitalanforderung mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung des Vorjahres vervielfacht wird mit dem Quotienten aus 1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und 2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 Prozent der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres.
Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.