(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

    1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

    2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

    3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

    4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

    5. die eingesetzte Kaffeemenge,

    6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,

    7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.

(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.