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Zweiter Unterabschnitt - Jugendarrest
§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
§ 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 3
nachträglich eingetreten sind.