(1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen überwacht das für die Entscheidung nach § 90h zuständige Gericht während der Bewährungszeit die Lebensführung der verurteilten Person, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person und für alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates gegen die verurteilte Person eine oder mehrere der in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26 des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion widerrufen würde.
(3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person über 1. die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, über die Bedeutung der alternativen Sanktionen oder der Führungsaufsicht, 2. die Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht, 3. die Bewährungsmaßnahmen und 4. die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen.
Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach § 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das Gericht die verurteilte Person auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftragten oder ersuchten Richter mit der Belehrung betrauen.
(4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nachdem mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland begonnen worden ist, von der Vollstreckung und Überwachung nur abzusehen, wenn 1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung und Überwachung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind oder 2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.
Von der Vollstreckung und Überwachung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in anderer Sache gegen die verurteilte Person führt und um ein Absehen von der Vollstreckung und Überwachung ersucht hat.