1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.