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Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen
§ 68 Rücklieferung
§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 72 Bedingungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt
§ 56b Absatz 1
entsprechend.