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Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 48 Grundsatz
§ 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 50 Sachliche Zuständigkeit
§ 51 Örtliche Zuständigkeit
§ 52 Vorbereitung der Entscheidung
§ 53 Beistand
§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe
§ 56a Entschädigung der verletzten Person
§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 57 Vollstreckung
§ 57a Kosten der Vollstreckung
§ 58 Sicherung der Vollstreckung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 50 Sachliche Zuständigkeit
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.