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Abschnitt 3 - Regelungen nur für ausländische Investmentfonds
§ 16 Ausländische Spezial-Investmentfonds
§ 17 Repräsentant
§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds
Investmentsteuergesetz (InvStG)
§ 17 Repräsentant
Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des
§ 317 Absatz 1 Nummer 4
und
§ 319 des Kapitalanlagegesetzbuchs
gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
und des
§ 13 der Abgabenordnung
, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.