(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags 1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und 2. ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, a) eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung und b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.