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Neunter Teil - Restschuldbefreiung
§ 286 Grundsatz
§ 287 Antrag des Schuldners
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
§ 288 Bestimmung des Treuhänders
§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
§ 291 (weggefallen)
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
§ 293 Vergütung des Treuhänders
§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
§ 297 Insolvenzstraftaten
§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
§ 299 Vorzeitige Beendigung
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
§ 302 Ausgenommene Forderungen
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Insolvenzordnung (InsO)
§ 286 Grundsatz
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §
§ 287
bis
303
von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.