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Dritter Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
§ 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
§ 255 Wiederauflebensklausel
§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 259 Wirkungen der Aufhebung
§ 259a Vollstreckungsschutz
§ 259b Besondere Verjährungsfrist
§ 260 Überwachung der Planerfüllung
§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
§ 264 Kreditrahmen
§ 265 Nachrang von Neugläubigern
§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs
§ 267 Bekanntmachung der Überwachung
§ 268 Aufhebung der Überwachung
§ 269 Kosten der Überwachung
Insolvenzordnung (InsO)
§ 269 Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner.
Im Falle des
§ 260 Abs. 3
trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.