Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans
§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
§ 239 Stimmliste
§ 240 Änderung des Plans
§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin
§ 242 Schriftliche Abstimmung
§ 243 Abstimmung in Gruppen
§ 244 Erforderliche Mehrheiten
§ 245 Obstruktionsverbot
§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 247 Zustimmung des Schuldners
§ 248 Gerichtliche Bestätigung
§ 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
§ 249 Bedingter Plan
§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
§ 251 Minderheitenschutz
§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 253 Rechtsmittel
Insolvenzordnung (InsO)
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.