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15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Strafvorschriften
§ 75 Weitere Strafvorschriften
§ 76 Einziehung
Infektionsschutzgesetz
(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG)
§ 74 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
§ 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannte Krankheit oder einen in
§ 7
genannten Krankheitserreger verbreitet.