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9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48 Rücknahme und Widerruf
§ 49 Anzeigepflichten
§ 50 Veränderungsanzeige
§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung
§ 51 Aufsicht
§ 52 Abgabe
§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Infektionsschutzgesetz
(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG)
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach
§ 44
bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach
§ 45
keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.