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1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Prävention durch Aufklärung
Infektionsschutzgesetz
(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG)
§ 1a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.