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Zweiter Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
§ 51a
§ 51b
§ 51c
§ 51d
§ 51e
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 51e
Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen.
§ 50b
gilt entsprechend.