Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
§ 51a
§ 51b
§ 51c
§ 51d
§ 51e
Handwerksordnung
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks - HwO)
§ 51d
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach
§ 51a Abs. 3
in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.