Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Puten

    a) zu diagnostischen Zwecken oder

    b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde

      nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder

      zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2. Eier zu diagnostischen Zwecken,

3. unbebrütete Eier

    a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder

    b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.