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Abschnitt 4 - Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 22 Amtliche Untersuchung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten - GflSalmoV)
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt
§ 9
entsprechend.
Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.