(1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrierung bestehen und kann die Anlage dem Konto der neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zuvor

    1. ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat,

    2. die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem Konto beantragt hat und die Registrierung noch gültig ist und

    3. den Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers durch geeignete Belege in einer Form nachgewiesen hat, die die Registerverwaltung bestimmt.

(3) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr betreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin oder Betreiber der Anlage sein wird. Dies ist unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.